Seaforth
November 15th, 2005, 01:02 PM
Sylvia Stolz
Rechtsanwältin
Hindenburgallee 11
85560 Ebersberg
Tel/Fax: 08092 / 24418
S. Stolz, Rechtsanwältin, Hindenburgallee 11, 85560 Ebersberg
An das
Landgericht Mannheim
A1
68159 Mannheim
Ebersberg, 18.10.05
Strafsache Ernst Zündel 6 KLs 503 Js 4/96
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorstehend bezeichneter Sache beantrage ich,
das Verfahren einzustellen bzw. bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage, ob § 130 Abs. 3 und 4 StGB-BRD mit dem Grundgesetz – insbesondere mit Artikel 5 GG – vereinbar ist, auszusetzen und Ernst Zündel sofort aus der Haft zu entlassen.
Die Einstellung ist angezeigt, weil § 130 StGB-BRD keine Rechtsnorm ist, sondern eine Anordnung einer dem Deutschen Reich feindlichen Fremdmacht. Als solche stellt diese Bestimmung einen Verstoß gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot (Art. 43 Haager Landkriegsordnung - HLKO - von 1907) dar. Ihre Anwendung auf dem Gebiet des Deutschen Reiches wäre ein Völkerrechtsdelikt.
Der Aussetzungsanspruch folgt aus Artikel 100 GG.
Die Verteidigung ist sich dessen bewußt, daß in dieser Schutzschrift nicht nur ungewohnte und auf den ersten Blick absurd erscheinende Tatsachen und Argumentationen aufgeführt, sondern auch besonders heikle Tabus angesprochen und gebrochen werden. Besonders der Tabubruch wird in dem Leser spontan Abneigung und Abwehr hervorrufen. Dies ist gewünscht von den interessierten Kreisen, die diese Tabus in jahrzehntelanger rigoroser Repression bewußt als Hemmschwelle aufgebaut haben. Denn hinter dieser Schwelle befindet sich „des Pudels Kern“, der Schlüssel zu Erkenntnis und Befreiung, der mit allen Mitteln vor der Entdeckung abgeschirmt wird. Erst nach Überschreitung dieser Schwelle eröffnet sich der freie Blick auf die Tatsachen, die sich als einzelne Puzzlesteine zu einem sehr aufschlußreichen Bild zusammensetzen. Daß diese Tatsachen dem Leser zunächst völlig absurd erscheinen, liegt an einer jahrzehntelangen massiven zielbewußten einseitigen Beeinflussung, insbesondere durch die nur vorgeblich unabhängigen Medien.
Angesichts der enormen Komplexität des maßgeblichen Sachverhalts stellt diese Stellungnahme trotz ihres nicht unerheblichen Umfangs nur eine Essenz dar. Der Wahrheitsliebende und insbesondere der ihr Verpflichtete möge die in den Anmerkungen und Anlagen aufgezeigten Spuren verfolgen und das Bild soweit nötig vervollständigen.
Um klar zu sehen, genügt oft ein Wechsel der Blickrichtung.
Antoine de Saint-Exupéry
kompletes Text hier (http://www.adelaideinstitute.org/Dissenters1/Zundel1/zundel_defence.htm)
Rechtsanwältin
Hindenburgallee 11
85560 Ebersberg
Tel/Fax: 08092 / 24418
S. Stolz, Rechtsanwältin, Hindenburgallee 11, 85560 Ebersberg
An das
Landgericht Mannheim
A1
68159 Mannheim
Ebersberg, 18.10.05
Strafsache Ernst Zündel 6 KLs 503 Js 4/96
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorstehend bezeichneter Sache beantrage ich,
das Verfahren einzustellen bzw. bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage, ob § 130 Abs. 3 und 4 StGB-BRD mit dem Grundgesetz – insbesondere mit Artikel 5 GG – vereinbar ist, auszusetzen und Ernst Zündel sofort aus der Haft zu entlassen.
Die Einstellung ist angezeigt, weil § 130 StGB-BRD keine Rechtsnorm ist, sondern eine Anordnung einer dem Deutschen Reich feindlichen Fremdmacht. Als solche stellt diese Bestimmung einen Verstoß gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot (Art. 43 Haager Landkriegsordnung - HLKO - von 1907) dar. Ihre Anwendung auf dem Gebiet des Deutschen Reiches wäre ein Völkerrechtsdelikt.
Der Aussetzungsanspruch folgt aus Artikel 100 GG.
Die Verteidigung ist sich dessen bewußt, daß in dieser Schutzschrift nicht nur ungewohnte und auf den ersten Blick absurd erscheinende Tatsachen und Argumentationen aufgeführt, sondern auch besonders heikle Tabus angesprochen und gebrochen werden. Besonders der Tabubruch wird in dem Leser spontan Abneigung und Abwehr hervorrufen. Dies ist gewünscht von den interessierten Kreisen, die diese Tabus in jahrzehntelanger rigoroser Repression bewußt als Hemmschwelle aufgebaut haben. Denn hinter dieser Schwelle befindet sich „des Pudels Kern“, der Schlüssel zu Erkenntnis und Befreiung, der mit allen Mitteln vor der Entdeckung abgeschirmt wird. Erst nach Überschreitung dieser Schwelle eröffnet sich der freie Blick auf die Tatsachen, die sich als einzelne Puzzlesteine zu einem sehr aufschlußreichen Bild zusammensetzen. Daß diese Tatsachen dem Leser zunächst völlig absurd erscheinen, liegt an einer jahrzehntelangen massiven zielbewußten einseitigen Beeinflussung, insbesondere durch die nur vorgeblich unabhängigen Medien.
Angesichts der enormen Komplexität des maßgeblichen Sachverhalts stellt diese Stellungnahme trotz ihres nicht unerheblichen Umfangs nur eine Essenz dar. Der Wahrheitsliebende und insbesondere der ihr Verpflichtete möge die in den Anmerkungen und Anlagen aufgezeigten Spuren verfolgen und das Bild soweit nötig vervollständigen.
Um klar zu sehen, genügt oft ein Wechsel der Blickrichtung.
Antoine de Saint-Exupéry
kompletes Text hier (http://www.adelaideinstitute.org/Dissenters1/Zundel1/zundel_defence.htm)